Datenschutzbestimmungen

HinweisgeberInnenschutzgesetz (BGBl I Nr. 6/2023) Das HinweisgeberInnenschutzgesetz setzt die EU-Richtlinie RL 2019/1937/EU in nationales Recht um. Ziel dieser EU-Richtlinie ist der Schutz von Personen, die Verstöße gegen EU-Recht melden (z.B. öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Verkehrssicherheit, Lebensmittelund Futtermittelsicherheit, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, Sicherheit von Netz- und Informationssystemen etc.). Das Insiderwissen muss über die berufliche Tätigkeit erlangt worden sein. Zum Schutz der Hinweisgeber:innen ist von juristischen Personen des Öffentlichen- und Privatrechts, sowie eingetragene Personengesellschaften ein internes Meldesystem für diese einzurichten. Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern ab 17.12.2023. Unternehmen ab 250 Arbeitnehmern ab 25.8.2023. Die Nichteinrichtung einer internen Meldestelle ist straflos (in diesem Fall kann sich der Hinweisgeber an die externe Meldestelle des Bundes wenden). Es sind die Vertraulichkeit und Identität der Hinweisgeber und Dritter zu wahren. Hinweise können nach Vorgabe des Unternehmens schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Die Meldestelle muss weisungsungebunden handeln können und innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung an den Hinweisgeber geben. Die interne Meldestelle kann vom Unternehmen selbst eingerichtet, oder an Dritte ausgelagert werden (z.B. Konzernmutter, Rechtsanwaltskanzlei). Hinweisgeber:innen können sich neben der internen Meldestelle des Unternehmens auch an die externe Meldestelle des Bundes, das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BKA) wenden. Grundsätzlich ist die Einrichtung einer internen Meldestelle anzuraten, da sonst nur die externe Meldestelle des Bundes angerufen werden kann und ein unmittelbares Behördeneinschreiten die Folge ist. Strafbestimmungen: Verwaltungsstrafen bis € 20.000,- (im Wiederholungsfall bis € 40.000,-), wer • Hinweisgeber behindert, unter Druck setzt etc. • Vergeltungsmaßnahmen setzt • Vertraulichkeit verletzt • wissentlich falschen Hinweis gibt Vergeltungsmaßnahmen gegen den/die Hinweisgeber:in (z.B. Suspendierung, Kündigung, Entgeltminderung etc.) sind unwirksam. Obige Ausführungen dienen als erste Orientierungshilfe. Weiterführende Informationen: https://www.wko.at/service/suche.html?searchTerm=hinweisgeberinnenschutzgesetz Bundesinnungsgruppe Chemie-FKM-Kunsthandwerke-Kunststoffverarbeiter-Mode, Gf Mag. Erwin Czesany Wirtschaftskammer Österreich,Wiedner Hauptstraße 63 | 1040 Wien,T +43(0)5 90 900-3283 | F +43(0)5 90 900 -249